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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §23 Abs1;Rechtssatz
Dem Umstand, dass die Bestellungsurkunde den Arbeitsinspektoraten übermittelt wurde, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu, weil die rechtswirksame Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Arbeitsinspektionsgesetzes in diesem Umfang vom Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim zuständigen Arbeitsinspektorat abhängig ist (vgl. § 23 Abs. 1 erster Satz ArbIG 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020167.X02Im RIS seit
18.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009