RS Vwgh 2006/7/14 2005/02/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §55 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Straferkenntnis" im § 55 Abs. 1 VstG ist die Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw. der Strafverfügung gemeint; wird ein Straferkenntnis angefochten und im Rechtsmittelwege (partiell) bestätigt, läuft die Frist dennoch ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Wird ein Straferkenntnis hingegen - auf Grund einer Berufung des Privatanklägers oder einer Amtspartei gegen eine Einstellung - erstmals vom unabhängigen Verwaltungssenat erlassen, läuft die Frist ab Erlassung dieses Bescheides (vgl. zur Erlassung einer "Strafverfügung" E 20.10.1977, VwSlg 9410 A/1977).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020203.X02

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten