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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §55 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Begriff "Straferkenntnis" im § 55 Abs. 1 VstG ist die Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw. der Strafverfügung gemeint; wird ein Straferkenntnis angefochten und im Rechtsmittelwege (partiell) bestätigt, läuft die Frist dennoch ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Wird ein Straferkenntnis hingegen - auf Grund einer Berufung des Privatanklägers oder einer Amtspartei gegen eine Einstellung - erstmals vom unabhängigen Verwaltungssenat erlassen, läuft die Frist ab Erlassung dieses Bescheides (vgl. zur Erlassung einer "Strafverfügung" E 20.10.1977, VwSlg 9410 A/1977).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020203.X02Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008