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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §5;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG 1959 - Dem Beschwerdeführer (dem Verpflichteten) gelingt es nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, der mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei einhergeht. Es handelt sich um maximal acht Fahrten in einem zeitlich eingeschränktem Rahmen, die der Beschwerdeführer zu dulden verpflichtet wurde, Beweissicherung wurde angeordnet, allfällige Schäden müssen beseitigt werden; die Entschädigung für die Grundinanspruchnahme selbst wurde vorbehalten. Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides keine wirtschaftlichen Nachteile für den Beschwerdeführer einhergehen, hat er selbst ausgeführt. In dem Umstand, dass im Falle seiner Weigerung mit Zwangsstrafen vorgegangen werde, liegt ebenfalls kein unverhältnismäßiger Nachteil, weil es sich dabei um Folgen handelt, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, sondern mit der Weigerung, der darin ausgesprochenen Verpflichtung nachzukommen, zusammenhängen und daher bei Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu beachten sind. Schließlich kommt im Beschwerdefall auch dem Argument der allfälligen Vereitelung des Beschwerdeerfolges im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung keine solche Bedeutung zu, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070014.A01Im RIS seit
02.10.2006