RS Vwgh 2006/7/18 AW 2006/07/0014

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Veröffentlicht am 18.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VVG §5;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §72;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG 1959 - Dem Beschwerdeführer (dem Verpflichteten) gelingt es nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, der mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei einhergeht. Es handelt sich um maximal acht Fahrten in einem zeitlich eingeschränktem Rahmen, die der Beschwerdeführer zu dulden verpflichtet wurde, Beweissicherung wurde angeordnet, allfällige Schäden müssen beseitigt werden; die Entschädigung für die Grundinanspruchnahme selbst wurde vorbehalten. Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides keine wirtschaftlichen Nachteile für den Beschwerdeführer einhergehen, hat er selbst ausgeführt. In dem Umstand, dass im Falle seiner Weigerung mit Zwangsstrafen vorgegangen werde, liegt ebenfalls kein unverhältnismäßiger Nachteil, weil es sich dabei um Folgen handelt, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, sondern mit der Weigerung, der darin ausgesprochenen Verpflichtung nachzukommen, zusammenhängen und daher bei Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu beachten sind. Schließlich kommt im Beschwerdefall auch dem Argument der allfälligen Vereitelung des Beschwerdeerfolges im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung keine solche Bedeutung zu, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070014.A01

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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