TE Vfgh Erkenntnis 1984/3/8 B533/80

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Veröffentlicht am 08.03.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
PersFrSchG §4
StPO §175 Abs1 Z1
StPO §177 Abs1 Z1
StPO §177 Abs2

Leitsatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; rechtmäßige Verhaftung und anschließende Anhaltung nach §177 Abs1 Z1 iVm. §175 Abs1 Z1 sowie §177 Abs2 StPO; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird vorgebracht, der Bf. hätte in seiner Eigenschaft als Journalist am 15. September 1980 eine für 13 Uhr in der Wiener Hofburg angesetzte Pressekonferenz der OPEC-Erdölminister besuchen wollen und sei deshalb um etwa 12.35 Uhr mit seinem PKW durch die Einbahn der Herrengasse Richtung Michaelerplatz gefahren, um entsprechend einer OPEC-Presseinformation in die Hofburg zu gelangen. Als der Bf., in der linken Fahrspur der Herrengasse fahrend, den Michaelerplatz erreicht habe, sei er von einem Polizeibeamten angehalten und von diesem durch Handzeichen nach rechts in Richtung Schauflergasse gewiesen worden. Der Bf., der seinen PKW angehalten habe, habe unter Hinweis auf seinen Presseausweis und eine OPEC-Parkberechtigung seinen Wunsch, die Pressekonferenz in der Hofburg zu besuchen, zum Ausdruck gebracht. Während dieses Gespräches sei plötzlich ein zweiter, "von besonderer Hektik gekennzeichneter" Polizeibeamter hinzugekommen, der vorher die in der rechten Fahrspur der Herrengasse fahrende Fahrzeugkolonne nach rechts in die Schauflergasse gewiesen hätte. Es sei zu einem Wortwechsel zwischen dem Bf. und diesem Polizeibeamten gekommen. Als der Bf. es gewagt habe, den Beamten um Bekanntgabe seiner Dienstnummer zu ersuchen, sei der Bf. festgenommen und erst um 18.30 Uhr wieder freigelassen worden. Der dem Bf. erst um 16.20 Uhr bekanntgegebene angebliche Grund für seine Festnahme, er sei einem der Polizeibeamten über den Fuß gefahren und habe ihn verletzt, sei völlig unrichtig und solle als bloße Schutzbehauptung offenbar nur dazu dienen, die Vorgangsweise der Beamten nachträglich zu rechtfertigen.

Der Bf. beantragt, der VfGH wolle aussprechen, daß er durch seine Festnahme am 15. September 1980 um 12.50 Uhr in Wien und seine anschließende Verwahrung bis 18.30 Uhr im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.

2. Die belangte Bundespolizeidirektion Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, hat hiezu ausgeführt, am 15. September 1980 hätten zwei Polizeibeamte zwecks Überwachung der am Michaelerplatz vor einiger Zeit neu in Kraft getretenen Verkehrsbeschränkung dort Dienst versehen. Gegen 12.50 Uhr habe sich den beiden Beamten auf der rechten Fahrspur inmitten einer Kolonne der PKW des Bf. genähert, der kurz bevor er - die Handzeichen eines der beiden Beamten befolgend - nach rechts hätte abbiegen sollen, nach links ausgeschert und ungeachtet der Handzeichen geradeaus gefahren sei. Als dies der zweite Polizeibeamte bemerkt habe, habe er dem Bf. nach rechts weisende Handzeichen und, als ein Abbiegen nach rechts nicht mehr möglich war, mehrere Haltezeichen gegeben, wobei der Beamte in die Mitte der linken Fahrspur getreten sei. Dessenungeachtet habe der Bf. seine Fahrt in Schrittgeschwindigkeit fortgesetzt und dem Beamten gedeutet, daß er geradeaus fahren und den Michaelerplatz übersetzen wolle. Der Bf. habe die weiteren Haltezeichen des Beamten ignoriert, sodaß der Beamte, als er merkte, daß der Bf. sein KFZ nicht mehr rechtzeitig anhalten werde können, sich um 90 Grad gedreht und zwei Schritte zurückgemacht habe, um nicht niedergestoßen zu werden. Unmittelbar danach sei der PKW des Bf. an dem Beamten vorbeigefahren, wobei die Stoßstange gegen das rechte Knie des Beamten gestoßen und das rechte Vorderrad über die linke Fußspitze des Beamten gerollt sei. Nachdem der Bf. schließlich angehalten habe, habe er erklärt, daß er berechtigt sei, den Michaelerplatz zu überqueren. Der Bf. sei sodann wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung festgenommen worden.

Der Bf. sei etwa gegen 13.10 Uhr im Wachzimmer Am Hof und um 13.25 Uhr am Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt eingetroffen. Seine amtsärztliche Untersuchung sei um 13.40 Uhr erfolgt und die Anzeige gegen ihn etwa um 14.30 Uhr vorgelegen. Anschließend sei die routinemäßige Priorierung durchgeführt worden, deren Ergebnis etwa gegen 17.30 Uhr vorgelegen sei. Um 17.45 Uhr habe ein rechtskundiger Beamter der bel. Beh. mit der Einvernahme des Bf. begonnen und den Bf. nach Rücksprache mit dem Journaldienst versehenden Staatsanwalt um 18.10 Uhr auf freien Fuß gesetzt.

Der Polizeibeamte, welcher vom PKW des Bf. angefahren worden sei, sei am Nachmittag des 15. September 1980 vom Polizeiamtsarzt untersucht worden; dieser habe bei dem Beamten einen Bluterguß im Bereich der rechten Großzehe mit Nagelbettverletzung sowie eine Prellung des rechten Schienbeines knapp unterhalb des rechten Kniegelenkes festgestellt. Bei Erstellung des Gutachtens sei dem Amtsarzt insoferne ein Irrtum unterlaufen, als er die rechte Großzehe als verletzt bezeichnet habe, obwohl tatsächlich die linke Großzehe in der beschriebenen Art verletzt worden sei. Die Anzeige sei nicht von dem verletzten Beamten erstattet worden, sodaß sich auch in der Anzeige der genannte Irrtum, der dem verletzten Beamten anläßlich der Unterschriftsleistung nicht aufgefallen sei, wiedergefunden habe. Am 18. September 1980 habe sich der betreffende Polizeibeamte in ambulante Behandlung des Böhler-Unfallkrankenhauses begeben, wo eine Prellung des rechten Knies und eine Verletzung der linken Großzehe festgestellt worden sei.

Die bel. Beh. beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gegen den Bf. wurde aufgrund des in Beschwerde gezogenen Vorfalles ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, welches in erster Instanz mit einem Schuldspruch des Bf. wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§15, 269 Abs1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §88 Abs1 StGB endete (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. November 1982, 7c E Vr 6453/82).

Das Landesgericht für Strafsachen Wien folgt in seiner Beweiswürdigung den Angaben der Polizeibeamten und gelangte nach Einholung von verkehrstechnischen und gerichtsmedizinischen Gutachten zu der Feststellung, der Bf. sei unter Mißachtung der ihm gegebenen Handzeichen mit einer unvermindert beibehaltenen Geschwindigkeit von zirka 10 km/h auf den Polizeibeamten zugefahren, wodurch "ein Kontakt" des vom Bf. gelenkten Fahrzeuges mit dem Polizeibeamten und eine Verletzung des Beamten entstanden sei; der Beschuldigte habe den in der Mitte der Fahrbahn stehenden Beamten gesehen und daher auch die Folgen der ungebremsten Weiterfahrt in Kauf genommen; nicht erwiesen sei aber, daß der Bf. dem Beamten die Verletzung vorsätzlich zugefügt habe.

Aufgrund einer Berufung des Bf. hat das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 16. März 1983, 21 Bs 18/83, das Ersturteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hielt die Feststellungen des Erstgerichtes in mehreren Punkten für bedenklich, vor allem im Hinblick auf die divergierenden Angaben, welche Zehe des Polizeibeamten verletzt worden sei sowie im Hinblick auf die nach Ansicht des Berufungsgerichtes betreffend die Art und das Ausmaß der Verletzung des Polizeibeamten miteinander nicht zu vereinbarenden Gutachten des Polizeiamtsarztes und des Böhler-Unfallkrankenhauses; nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten seien die Verletzungen des Polizeibeamten keine typische Folge des von ihm geschilderten Kontaktes mit dem Pkw, sodaß aus diesen Verletzungen nicht zwingend geschlossen werden könne, der Vorfall müsse sich so ereignet haben, wie ihn der Polizeibeamte geschildert habe. Schließlich verweist das Oberlandesgericht darauf, man könne nicht davon ausgehen, daß der Polizeibeamte keinerlei Veranlassung gehabt habe, den ihm unbekannten Bf. unbegründet der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, weil sich der Bf. über das Verhalten der Polizei beschwert habe, was dazu geführt habe, daß sich der Verband der Auslandspresse und der Bundesminister für Inneres eingeschaltet hätten; außerdem habe der Bf. eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Bei dieser Sachlage hätte für den Polizeibeamten durchaus ein Motiv dafür bestanden, eine sachlich nicht gerechtfertige Festnahme durch Aufbauschung des Vorfalles nachträglich zu rechtfertigen.

Am 31. März 1983 hat die Staatsanwaltschaft Wien den Strafantrag gegen den Bf. gemäß §227 Abs1 StPO zurückgezogen.

Ein gegen den Bf. ebenfalls eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

2. a) Der Bf. ist ohne richterlichen Haftbefehl von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen worden. Die Festnahme ist - wie auch aus der Gegenschrift der bel. Beh. hervorgeht - im Dienste der Strafjustiz unter Berufung auf die Bestimmungen des §177 Abs1 Z1 und des §175 Abs1 Z StPO vorgenommen worden. Gemäß §177 Abs1 StPO darf die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtigt ist, in den Fällen des §175 Abs1 Z1 StPO - so ua. bei Betretung auf frischer Tat - zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden.

Bei einer in Anwendung der Bestimmungen des §177 Abs1 StPO durch Organe der Sicherheitsbehörden vorgenommenen Festnahme handelt es sich um einen im Gesetz bestimmten Fall, in dem die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt eine Person iS des §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, in Verwahrung nehmen dürfen (vgl. VfSlg. 8826/1980). Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen der angeführten Bestimmungen für die Festnahme des Bf. gegeben waren.

b) Es steht fest, daß die verfügte Festnehmung aufgrund persönlicher Tatbeobachtungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle stattfand und im engsten zeitlichen Zusammenhang damit stand. Der Bf. räumt selbst ein, die Handzeichen der Beamten zunächst nicht beachtet zu haben und in der linken Fahrspur der Herrengasse in der Absicht, den Michaelerplatz dessenungeachtet zu überqueren, auf die Beamten zugefahren zu sein.

Bei diesem Sachverhalt geht der VfGH davon aus, daß - wie immer der Vorfall sich im einzelnen abgespielt haben mag, welcher Art immer die Verletzungen des Polizeibeamten gewesen sein und von wo immer sie hergerührt haben mögen - die Beamten vertretbarerweise der Auffassung sein konnten, daß der Bf. das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (zumindest in der Erscheinungsform des Versuches) durch sein Verhalten begangen habe.

Es waren somit im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Festnehmung durch Sicherheitsorgane aus Eigenmacht wegen "Betretung auf frischer Tat" (§§15, 269 Abs1 StGB) iS der oben zitierten Bestimmungen der Strafprozeßordnung erfüllt.

c) Auch die anschließende weitere, bis längstens 18.30 Uhr desselben Tages andauernde Anhaltung des Bf. war gesetzmäßig:

Nach §177 Abs2 StPO ist jeder durch die Sicherheitsbehörde gemäß dem Abs1 dieser Gesetzesstelle in Verwahrung Genommene unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich - also auch noch vor Ablauf der 48-stündigen Frist des §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, - freizulassen, sonst aber binnen 48 Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern. Es ist nun angesichts der Verfahrensergebnisse unter gebührender Bedachtnahme auf die Begleitumstände des Falles und die von der bel. Beh. gegebene Darstellung über die von ihr während der Dauer der Anhaltung des Bf. getroffenen Maßnahmen (s. oben unter Punkt I.2.) nicht zweifelhaft, daß der Bf. nach seiner amtsärztlichen Untersuchung und Durchführung einiger Erhebungen ohne unnötige Verzögerung einvernommen und daraufhin aus der Haft entlassen wurde (vgl. VfSlg. 8146/1977).

d) Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Bf. durch seine Festnehmung und anschließende Verwahrung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde.

3. Das Beschwerdeverfahren liefert auch sonst keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer im Verfahren nach Art144 B-VG vom VfGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B533.1980

Dokumentnummer

JFT_10159692_80B00533_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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