RS Vwgh 2006/7/26 2001/14/0212

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Veröffentlicht am 26.07.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1175;
BAO §209;
EStG 1972 §1 Abs1;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §1 Abs1;
EStG 1988 §23 Z2;

Rechtssatz

Hinsichtlich Einkommensteuer ist die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zwar ein von ihren Gesellschaftern unabhängiges Subjekt der Einkunftserzielung, Einkommensteuersubjekt ist (sind) aber dennoch der (die) Gesellschafter. Ein hinsichtlich Einkommensteuer an eine GesbR gerichteter Vorhalt bezieht sich daher jedenfalls auf den entsprechenden Abgabenanspruch als solchen, somit auf die Einkommensteuer des Gesellschafters und bildet damit hinsichtlich dieser Abgabe eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001140212.X02

Im RIS seit

21.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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