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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Hinsichtlich Einkommensteuer ist die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zwar ein von ihren Gesellschaftern unabhängiges Subjekt der Einkunftserzielung, Einkommensteuersubjekt ist (sind) aber dennoch der (die) Gesellschafter. Ein hinsichtlich Einkommensteuer an eine GesbR gerichteter Vorhalt bezieht sich daher jedenfalls auf den entsprechenden Abgabenanspruch als solchen, somit auf die Einkommensteuer des Gesellschafters und bildet damit hinsichtlich dieser Abgabe eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140212.X02Im RIS seit
21.08.2006