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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs4;Beachte
Besprechung in:GeS aktuell 1/2007, S 21-28;Rechtssatz
Der Bescheid, mit dem die Zwangsstrafe verhängt wird, knüpft an das Auskunftsverlangen an. Die Androhung einer Zwangsstrafe ist gemäß § 111 Abs. 4 BAO seinerseits nicht bekämpfbar. Daher können Fehler in Bezug auf die Stellung des Auskunftsverlangens im Verfahren zur Erlassung der Zwangsstrafe geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004140022.X01Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013