RS Vwgh 2006/7/26 2003/14/0013

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Veröffentlicht am 26.07.2006
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Index

E6J
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

61998CJ0400 Brigitte Breitsohl VORAB;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst, begründet noch nicht die Unternehmereigenschaft. Es muss die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden können. Der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten (Hinweis E 7. Oktober 2003, 2001/15/0085) und objektiv nachweisbar sein (Hinweis Urteil des EuGH 8. Juni 2000, Rs. C-400/98 "Breitsohl", Rnr. 39).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0400 Brigitte Breitsohl VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003140013.X01

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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