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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht hinsichtlich Umsatz- und Gewerbesteuer ein eigenes Steuersubjekt darstellt, steht der Qualifikation eines an diese Gesellschaft gerichteten Vorhaltes als Unterbrechungshandlung für die betreffenden Abgabenarten in Bezug auf einen Gesellschafter entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140212.X01Im RIS seit
21.08.2006