RS Vwgh 2006/7/26 2001/14/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0120 E 23. März 2000 VwSlg 7491 F/2000 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz; im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die vom Abgabepflichtigen am Familienwohnsitz erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eine doppelte Haushaltsführung rechtfertigten.)

Stammrechtssatz

Der Unternehmer entscheidet, wo er seinen Betrieb ansiedelt und wo er Betriebsstätten gründet. Die entsprechende Disposition ist auch steuerlich anzuerkennen, es sei denn, die Behörde könnte den Nachweis führen, dass der Entscheidung des Unternehmers über den Standort keine betrieblichen Überlegungen zugrundeliegen. Ist von einem betrieblich veranlassten Unternehmensstandort in G auszugehen, so stellt der Aufenthalt beim Kunden in W eine Geschäftsreise iSd § 4 Abs 5 EStG 1988 dar. Fahrtkosten und Kosten der Nächtigung sind daher als Betriebsausgaben anzuerkennen und berechtigen, so die entsprechenden weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, zum Vorsteuerabzug.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001140157.X02

Im RIS seit

18.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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