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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §307;Beachte
Besprechung in: SWK Nr 25/2006, S 719 - S 720;Rechtssatz
Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 nach Wiederaufnahme der Verfahren neue Umsatzsteuerbescheide erlassen worden seien. Über Vorhalt dieses Umstandes gemäß § 33 Abs. 1 VwGG äußerte sich die Beschwerdeführerin dahin, dass sie hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 und 1996 klaglos gestellt sei. Es werde um Kostenersatz gemäß § 56 VwGG ersucht. Die Beschwerde war insoweit als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Im Übrigen, somit hinsichtlich Umsatzsteuer 1991 und 1992, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Ansehung des Einstellungsbeschlusses im Sinne der Übung der freien Überzeugung auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. (Vorschreibung gegenüber der Beschwerdeführerin, dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 zu ersetzen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140034.X01Im RIS seit
18.08.2006