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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Abgabepflichtige hat die Bewirtschaftung der Liegenschaft insofern geändert, als nach dem Abbruch des Mietobjektes die Begründung eines Baurechts erfolgte. Die daraus fließenden Einnahmen in Form des Bauzinses sind ebenso den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen wie die Überlassung eines Grundstückes im Rahmen eines Bestandverhältnisses etwa zur Errichtung eines Superädifikates (Hinweis Taucher, Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) beim Grundeigentümer, Rz 153, in: Kletecka/Rechberger/Zitta (Hrsg.), Bauten auf fremdem Grund2). Dass in der Phase des Abbruchs und des Neubaus eines Gebäudes durch den Baurechtsberechtigten keine Einnahmen geflossen sind, rechtfertigt es damit allein noch nicht, diesen Zeitraum als steuerrechtlich unbeachtlich anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006140024.X03Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015