Index
23/01 KonkursordnungNorm
KO §156 Abs4;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat die qualifizierte Mahnung nach § 156 Abs. 4 KO den Zweck, den Schuldner eindringlich auf die drohenden Folgen seines Verzuges hinzuweisen, wobei wegen dieser schwer wiegenden Folgen ein bestimmter notwendiger Inhalt gefordert ist, der auch die Höhe des geforderten Betrages enthalten muss (Hinweis Urteil 14. Dezember 1988, 3 Ob 197/88; Mohr, KO10, E 128 zu § 156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006140029.X03Im RIS seit
21.08.2006