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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295 Abs1;Rechtssatz
Nach § 295 Abs. 1 BAO ist eine Änderung eines Abgabenbescheides auch bei Aufhebung eines Feststellungsbescheides nicht darauf beschränkt, dass eine Abgabe nicht festzusetzen ist. Es ist diesfalls (unabhängig von einer allfälligen Rechtskraft) die entsprechende Abgabe lediglich unter Berücksichtigung des Umstandes festzusetzen, dass der Feststellungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140212.X03Im RIS seit
21.08.2006