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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 idF 1993/818;Rechtssatz
Eine Rückstellung darf gewinnmindernd nur für das Jahr gebildet werden, in dem der Aufwand wirtschaftlich verursacht ist. Entscheidend sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag, wobei auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt der Bilanzerstellung abzustellen ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, III B, Tz 70 f zu § 9, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006140106.X04Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013