RS Vwgh 2007/9/27 AW 2006/07/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2006
beobachten
merken

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §1;
AVG §66 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs4;
EinforstungsLG Stmk 1983 §23 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §42 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
WWSGG §1 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufteilung des Erlöses aus dem Windwurfereignis 2002 - Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde wurde die Aufteilung des Reinerlöses aus dem Windwurfereignis 2002 verfügt. Dieser Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Behörde erster Instanz die ihr von der belangten Behörde aufgetragenen weiteren Verfahrensschritte (im Wesentlichen die Durchführung weiterer Verhandlungen mit den Einforstungsberechtigten und dem Verpflichteten) vorläufig nicht durchführen und einen Ersatzbescheid unter Zugrundelegung der überbundenen Rechtsansichten im angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfte. Allerdings ist es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht absehbar, ob es nicht doch zu einem Übereinkommen zwischen den Parteien kommen könnte, welches die von der belangten Behörde für den Fall der Nichteinigung in den Raum gestellten weiteren Schritte hinfällig machen würde. Es ist daher keineswegs als gesichert anzunehmen, dass die Behörde erster Instanz im fortgesetzten Verfahren die ihr für den Fall der Nichteinigung vorgeschriebenen Schritte (wie Zuerkennung einer jährlichen Rente und deren grundbücherliche Sicherstellung) setzen wird. Schließlich wäre aber auch ein Ersatzbescheid, der diese Maßnahmen vorsähe, seinerseits bekämpfbar. In der Durchführung der aufgetragenen Verfahrensergänzungen und selbst in der Erlassung eines Ersatzbescheides kann daher ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers (des Verpflichteten) derzeit nicht erblickt werden.

Schlagworte

VollzugVerfahrensrechtUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070013.A02

Im RIS seit

02.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten