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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AgrVG §1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aufteilung des Erlöses aus dem Windwurfereignis 2002 - Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde wurde die Aufteilung des Reinerlöses aus dem Windwurfereignis 2002 verfügt. Dieser Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Behörde erster Instanz die ihr von der belangten Behörde aufgetragenen weiteren Verfahrensschritte (im Wesentlichen die Durchführung weiterer Verhandlungen mit den Einforstungsberechtigten und dem Verpflichteten) vorläufig nicht durchführen und einen Ersatzbescheid unter Zugrundelegung der überbundenen Rechtsansichten im angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfte. Allerdings ist es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht absehbar, ob es nicht doch zu einem Übereinkommen zwischen den Parteien kommen könnte, welches die von der belangten Behörde für den Fall der Nichteinigung in den Raum gestellten weiteren Schritte hinfällig machen würde. Es ist daher keineswegs als gesichert anzunehmen, dass die Behörde erster Instanz im fortgesetzten Verfahren die ihr für den Fall der Nichteinigung vorgeschriebenen Schritte (wie Zuerkennung einer jährlichen Rente und deren grundbücherliche Sicherstellung) setzen wird. Schließlich wäre aber auch ein Ersatzbescheid, der diese Maßnahmen vorsähe, seinerseits bekämpfbar. In der Durchführung der aufgetragenen Verfahrensergänzungen und selbst in der Erlassung eines Ersatzbescheides kann daher ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers (des Verpflichteten) derzeit nicht erblickt werden.
Schlagworte
VollzugVerfahrensrechtUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070013.A02Im RIS seit
02.10.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009