RS Vwgh 2006/7/26 2004/14/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2006
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
39/06 Rechtshilfe Amtshilfe

Norm

BWG 1993 §38 Abs2 Z1;
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art5 Abs1;

Beachte

Besprechung in:GeS aktuell 1/2007, S 21-28;

Rechtssatz

Nach der in Deutschland bestehenden Rechtslage (§ 397 Abs. 1 AO) ist das Verfahren eingeleitet, sobald eine Maßnahme getroffen ist, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Nach der Rechtslage in Deutschland stellt sohin die Verfahrenseinleitung keinen normativen, rechtsmittelfähigen Akt dar. Eine Verfahrenseinleitung iSd § 397 Abs. 1 AO entspricht nicht den Anforderungen, die § 38 Abs. 2 Z 1 BWG an die "Einleitung" von Strafverfahren, welche zum Wegfall des Schutzes des Bankgeheimnisses führen, stellt. Da gemäß Art 5 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages Deutschland 1954 bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen auf die Gesetze des ersuchten Staates abzustellen ist, steht es der Verpflichtung zur Auskunftserteilung entgegen, wenn nicht ein eingeleitetes Strafverfahren iSd § 38 Abs. 2 Z 1 BWG vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004140022.X10

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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