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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Zur Wahrung der Berufungsfrist genügt es zwar, dass der Berufungsschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird, vorausgesetzt jedoch, der Postenlauf wurde durch richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt und die Eingabe langt bei der Behörde (überhaupt) ein (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 10ff zu § 33 AVG, referierte Judikatur des VwGH). Da der Landeshauptmann für die Einbringung der Berufung im vorliegenden Fall nicht zuständig war, wäre die Berufung nur dann rechtzeitig gewesen, wenn sie noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der unrichtigen Stelle eingelangt und innerhalb dieser Frist zwecks Weiterleitung an die richtige Stelle zur Post gegeben worden wäre (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 30f zu § 6 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080045.X02Im RIS seit
10.08.2006