RS Vwgh 2006/7/31 2005/05/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
BauO OÖ 1994 §49 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist klar, welches Schwimmbecken Gegenstand der behördlichen Entschedung gewesen ist, so führt es zu keiner Rechtswidrigkeit des Beseitigungsauftrages, wenn das Schwimmbecken im erstinstanzlichen Gemeindebescheid, der insoweit von der zweiten Instanz bestätigt wurde, als auf dem falschen Grundstück situiert bezeichnet worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2003/05/0225).

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050199.X01

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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