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E1ENorm
11997E082 EG Art82;Beachte
Besprechung in:SWK Nr. 29/2006, S 832 - S 834;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich als ein integriertes Energieversorgungsunternehmen. Sie besorgt als einheitliche juristische Person sowohl Netzdienstleistungen als auch die Lieferung von Energie. Sie kann als integriertes Elektrizitätsunternehmen, auch wenn sie auf Grund des unmittelbar anwendbaren § 9 (Bundes) ElWOG verpflichtet ist, "zumindest die verwaltungsmäßigen Maßnahmen zu treffen, dass ihre Tätigkeit als Betreiber eines Übertragungsnetzes getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit erfolgt", ihren Kunden, die über ihr Verteilernetz mit der von ihr gelieferten elektrischen Energie versorgt werden, eine einzige Rechnung für die Netzleistung und für die Lieferung von Energie (mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer) ausstellen. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kunde kann die Vorsteuer geltend machen. Andere Stromlieferanten, die über das Netz der Beschwerdeführerin ihre Kunden mit elektrischer Energie beliefern, haben diese Möglichkeit durch die derzeit von der Beschwerdeführerin ausgeübte Praxis der Rechnungslegung nicht. Nach der Rechtsauffassung der Regulierungsbehörden liegt in der Weigerung der Ausstellung von Rechnungen an einen Stromhändler (Lieferanten) ohne Ausweisung der Umsatzsteuer durch die Beschwerdeführerin als Netzbetreiber ein Verstoß gegen die in § 5 Abs. 1 Z. 1 O.ö. ElWOG angeordnete diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes durch den Netzbetreiber. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde deshalb angeordnet, dass die Beschwerdeführerin "auf Verlangen jedes Lieferanten Netzrechnungen in einer Form an diesen Lieferanten zu senden (hat), dass der Lieferant aus den Rechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen kann. Hiezu ist mit dem jeweiligen Lieferanten eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, welche dies ermöglicht". Die von der Energie-Control GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Energie-Regulierungsbehördengesetz angeordnete Maßnahme ist grundsätzlich dann zulässig, wenn das der Beschwerdeführerin angelastete Verhalten gegen das gegenüber den anderen Marktteilnehmern geltende Gleichbehandlungsgebot verstoßen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050057.X02Im RIS seit
25.08.2006Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015