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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Information vor dem Gang auf die Post zumindest hinsichtlich der Anzahl der fristgebundenen Eingaben ist geboten, um eine Kontrolle der Vollständigkeit der Postaufgabe zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass der Anwalt selbst die Poststücke aufgibt, zählt diese Aufgabe doch im Allgemeinen nicht zu den von ihm persönlich vorzunehmenden Tätigkeiten (Hinweis B 15. September 2004, 2004/04/0126). [Hier: Jedenfalls ein Poststück beinhaltete eine solche fristgebundene Eingabe. In der Regel werden solche Poststücke - zur Absicherung bzw. zum Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe - gegen einen Nachweis, dh "eingeschrieben" aufgegeben. Die Aufgabe fristgebundener Schriftstücke bei der Post unterscheidet sich darin in der Regel von der Aufgabe sonstiger Postausgangsstücke. Es wäre dem Vertreter des Antragstellers daher zuzumuten gewesen, sich vor dem Gang zur Post über die genaue Anzahl und den oder die jeweiligen Empfänger der aufzugebenden Poststücke, die fristgebundene Eingaben beinhalten, zu informieren und zumindest deren korrekte Aufgabe zu kontrollieren, gegebenenfalls gegen Nachweise ihrer rechtzeitigen Aufgabe. Dass der Vertreter des Antragstellers die genaue Anzahl dieser Poststücke kannte und diese nach der Aufgabe kontrolliert hätte, hat er aber nicht behauptet. Daran ändert auch die persönliche Situation des Vertreters des Antragstellers nichts. Selbst eine verständliche Neugier oder Erwartungshaltung im Zusammenhang mit dem vom Vertreter erwarteten Schriftstück (betreffend die Angelegenheit der gegen ihn und seine Kinder gerichteten gefährlichen Drohung) rechtfertigt einen Verstoß gegen den dargestellten Grad der Aufmerksamkeit nicht.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050191.X02Im RIS seit
27.09.2006