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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 "wenn sie ... in den ....
subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind" ist im Sinne von "
... verletzt werden können" zu verstehen. Bei der Beurteilung der
Parteistellung eines Nachbarn kommt es nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes an; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Baubewilligungsverfahrens (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 151; ebenso zu § 22 Abs. 1 NÖ BauO 1996, S. 357; vgl. auch z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0240). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050146.X01Im RIS seit
25.08.2006