RS Vwgh 2006/7/31 2005/05/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 "wenn sie ... in den ....

subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind" ist im Sinne von "

... verletzt werden können" zu verstehen. Bei der Beurteilung der

Parteistellung eines Nachbarn kommt es nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes an; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Baubewilligungsverfahrens (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 151; ebenso zu § 22 Abs. 1 NÖ BauO 1996, S. 357; vgl. auch z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0240). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050146.X01

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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