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E1ENorm
11997E082 EG Art82;Rechtssatz
Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht insbesondere darauf zu achten, dass die Marktregeln (vgl. die Definition des § 2 Z. 26 O.ö. ElWOG) eingehalten werden. Kraft ausdrücklicher Anordnung im § 10 Abs. 1 Z. 1 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) wird durch die Übertragung der Wettbewerbsaufsicht auf die Energie-Control GmbH keine konkurrierende Zuständigkeit mit dem Kartellgericht geschaffen. Die im § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG als lex specialis für den Elektrizitäts- und Erdgasbereich normierte Zuständigkeit der Energie-Control GmbH für die Wettbewerbsaufsicht, insbesondere die Aufsicht der Marktteilnehmer, berührt die Zuständigkeit der Kartellgerichte zur Entscheidung der diesen Gerichten übertragenen Aufgaben nicht (vgl. hiezu auch Urbantschitsch, Das Verhältnis zwischen Stromkunden und Regulierungsbehörde, in Holoubek/Boltz [Hrsg.], Strommarktregulierung, Aktuelle Fragen aus der Sicht von Akteuren und Betroffenen, Seite 110). Die von der Energie-Control GmbH im Rahmen des § 10 E-RBG wahrzunehmende Zuständigkeit beinhaltet vielmehr auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen (vgl. Weingartner,
Artikel 82 EGV und die Österreichische Elektrizitätswirtschaft, Seite 172). Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzuständigkeit der Energie-Control GmbH liegt daher im Beschwerdefall nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im § 10 E-RBG geschaffene Zuständigkeit der Energie-Control GmbH bestehen nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2004/05/0322, m.w.N.).
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050057.X01Im RIS seit
25.08.2006Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015