RS Vwgh 2006/7/31 2006/05/0057

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Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

E1E
L78004 Elektrizität Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
59/04 EU - EWR

Norm

11997E082 EG Art82;
AVG §1;
B-VG Art140;
ElWOG OÖ 2001 §2 Z26;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht insbesondere darauf zu achten, dass die Marktregeln (vgl. die Definition des § 2 Z. 26 O.ö. ElWOG) eingehalten werden. Kraft ausdrücklicher Anordnung im § 10 Abs. 1 Z. 1 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) wird durch die Übertragung der Wettbewerbsaufsicht auf die Energie-Control GmbH keine konkurrierende Zuständigkeit mit dem Kartellgericht geschaffen. Die im § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG als lex specialis für den Elektrizitäts- und Erdgasbereich normierte Zuständigkeit der Energie-Control GmbH für die Wettbewerbsaufsicht, insbesondere die Aufsicht der Marktteilnehmer, berührt die Zuständigkeit der Kartellgerichte zur Entscheidung der diesen Gerichten übertragenen Aufgaben nicht (vgl. hiezu auch Urbantschitsch, Das Verhältnis zwischen Stromkunden und Regulierungsbehörde, in Holoubek/Boltz [Hrsg.], Strommarktregulierung, Aktuelle Fragen aus der Sicht von Akteuren und Betroffenen, Seite 110). Die von der Energie-Control GmbH im Rahmen des § 10 E-RBG wahrzunehmende Zuständigkeit beinhaltet vielmehr auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen (vgl. Weingartner,

Artikel 82 EGV und die Österreichische Elektrizitätswirtschaft, Seite 172). Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzuständigkeit der Energie-Control GmbH liegt daher im Beschwerdefall nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im § 10 E-RBG geschaffene Zuständigkeit der Energie-Control GmbH bestehen nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2004/05/0322, m.w.N.).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050057.X01

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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