RS Vwgh 2006/7/31 2006/05/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1996 §14 Z1;
BauO NÖ 1996 §14 Z4;
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z1;
MRKZP 07te Art4;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/05/0159 E 31. Juli 2006

Rechtssatz

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Identität der Sache auch dann vorliegt, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1973, Zl. 35/73, vom 25. Oktober 2000, Zl. 99/06/0169, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0075). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine Behörde gehindert wäre, ein gleichgelagertes strafbares Verhalten zu verschiedenen Zeiträumen rechtlich anders zu beurteilen. Vielmehr geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass weder mangelhafte Ermittlungen noch die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren an der entschiedenen Sache etwas ändern können, sodass ein Aufrollen dieser Umstände, dann, wenn Identität der Sache vorliegt, ausgeschlossen ist; wie bereits ausgeführt, liegt bei unterschiedlichen Tatzeiträumen aber Identität der Sache gerade nicht vor. [Hier: Es ist daher nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer (der wegen einer Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Z 1 NÖ BauO 1996 bestraft worden ist) für einen anderen Tatzeitraum bereits nach § 14 Z 4 NÖ BauO 1996 bestraft wurde.]

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050158.X02

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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