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E1ENorm
11997E082 EG Art82;Beachte
Besprechung in:SWK Nr. 29/2006, S 832 - S 834;Rechtssatz
Die Regulierungsbehörden sind in der Begründung ihrer Bescheide davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung, bei Ausstellung von Rechnungen an den Kunden alles zu tun, um eine diskriminierende Behinderung von Marktteilnehmern zu verhindern, dadurch nachkommen kann, dass sie die Rechnungen im Sinne des "Vorleistungsmodelles" der Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 1536, erstellt und dem Lieferanten sendet. Die Bedenken der Beschwerdeführerin, dass eine solche Rechnungslegung gesetzwidrig wäre und ihr durch die aufgetragene Rechnungslegung Nachteile drohen würden, sind nicht stichhältig: Nach dem das "Vorleistungsmodell" enthaltenden Absatz der Rz 1536 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 kann eine "faktische Rechnungsübermittlung an den Lieferanten ('c/o-Rechnung')" erfolgen, und dies bedeutet im konkreten Fall, dass "als Adressat der Rechnung der Kunde" aufscheint. Die Beschwerdeführerin wird also keineswegs gezwungen, eine § 11 Abs. 1 UStG widersprechende Rechnung auszustellen. Die Regulierungsbehörden haben dies im Spruch ihrer Bescheide auch nicht angeordnet. Die auf Grund der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 geforderte Vereinbarung zwischen Netzbetreiber, Stromlieferant und Kunde hat nur zu enthalten, dass für umsatzsteuerliche Zwecke - abweichend von den zivilrechtlichen Verhältnissen - die Leistung des Netzbetreibers an den Lieferanten als erbracht gilt (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3. Auflage, Rz 18 zu § 11 UStG; Kraus, ÖStZ 2001, 610). Mit dieser Vereinbarung verstößt die Beschwerdeführerin nicht gegen das UStG. Ob der Stromlieferant den gewünschten Vorsteuerabzug in der Folge tatsächlich geltend machen kann, ist für die hier zu beurteilende Frage nicht von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050057.X07Im RIS seit
25.08.2006Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015