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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Ein "Windfang" (ein Anbau in Massivbauweise im Ausmaß von ca. 5,44 m2 an einer Seite eines Kleingartenwohnhauses, der eine Höhe von weniger als 3 m aufweist und unterhalb der Fenster des ersten Stockwerkes endet und entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführer als Windfang fungiert) ist ein Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BauO für Wien.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050307.X03Im RIS seit
25.08.2006