RS Vwgh 2006/7/31 2005/05/0307

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2006
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §80 Abs1;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §1 Abs2;
KlGG Wr 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Ein "Windfang" (ein Anbau in Massivbauweise im Ausmaß von ca. 5,44 m2 an einer Seite eines Kleingartenwohnhauses, der eine Höhe von weniger als 3 m aufweist und unterhalb der Fenster des ersten Stockwerkes endet und entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführer als Windfang fungiert) ist ein Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BauO für Wien.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050307.X03

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten