RS Vwgh 2006/7/31 2004/05/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §79 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Auf die Einhaltung des § 79 Abs. 6 BauO für Wien hat der Nachbar einen Rechtsanspruch (Moritz, BauO für Wien, 3. Auflage, Anmerkung zu § 79 Abs. 6 BauO für Wien). Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Worte "unbedingt erforderlich" nicht als technisch undurchführbar zu lesen seien; das "unbedingt erforderliche Ausmaß" darf auch nicht so ausgelegt werden, dass die dort genannten Bauführungen nur dann im Seitenabstand errichtet werden dürfen, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich ist (siehe die Nachweise bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 5. Auflage, 590 ff). (Hier: Die gegenständliche Stiege stellt den einzigen Zugang zu zulässigen Büroräumen dar, daher wurde zu Recht von deren Zulässigkeit im Sinne des § 79 Abs. 6 BauO für Wien ausgegangen.)

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050146.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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