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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf die Einhaltung des § 79 Abs. 6 BauO für Wien hat der Nachbar einen Rechtsanspruch (Moritz, BauO für Wien, 3. Auflage, Anmerkung zu § 79 Abs. 6 BauO für Wien). Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Worte "unbedingt erforderlich" nicht als technisch undurchführbar zu lesen seien; das "unbedingt erforderliche Ausmaß" darf auch nicht so ausgelegt werden, dass die dort genannten Bauführungen nur dann im Seitenabstand errichtet werden dürfen, wenn ihre Errichtung an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich ist (siehe die Nachweise bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 5. Auflage, 590 ff). (Hier: Die gegenständliche Stiege stellt den einzigen Zugang zu zulässigen Büroräumen dar, daher wurde zu Recht von deren Zulässigkeit im Sinne des § 79 Abs. 6 BauO für Wien ausgegangen.)
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050146.X01Im RIS seit
29.08.2006