RS Vwgh 2006/7/31 2006/05/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2006
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L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VeranstaltungsG Tir 2003 §7 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde eine Veranstaltung untersagt, die zwischen dem 19. Juli und dem 21. Juli 2002 hätte stattfinden sollen. In seiner Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer Veranstaltung nach den Bestimmungen des Veranstaltungsrechtes verletzt", wobei im Sachverhalt der Beschwerde ausschließlich von der im Juni 2002 angemeldeten, für die Zeit vom 19. Juli 2002 bis 21. Juli 2002 vorgesehenen Veranstaltung die Rede ist. Selbst durch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides der Vorstellungsbehörde und eine Aufhebung des Berufungsbescheides durch die Vorstellungsbehörde würde sich an der Rechtsstellung des Beschwerdeführers nichts ändern, weil die für einen bestimmten Zeitraum gewünschte Veranstaltung nicht mehr durchführbar ist; das vom Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt geltend gemachte Recht ist nicht wiederherstellbar, weshalb es am Rechtsschutzbedürfnis mangelt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050156.X01

Im RIS seit

27.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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