Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die einmal erfolgte Verhängung einer Zwangsstrafe hindert im Falle des weiteren Verzuges des Verpflichteten nach einer neuerlichen Androhung nicht die Wiederholung der Verhängung einer Zwangsstrafe (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Auflage, Anm. 6 zu § 5 VVG, Seite 320). (Hier wurde jedoch mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die nach erfolgter Androhung bereits mit rechtskräftigem Bescheid verhängte Zwangsstrafe neuerlich verhängt.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050020.X02Im RIS seit
25.08.2006