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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine "stichprobenartige Überprüfung" der vom Kanzleipersonal vorgenommenen Eintragungen im Fristenkalender ist für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Kanzleipersonal obliegenden Überwachungspflicht im allgemeinen nicht ausreichend (Hinweis E vom 30. September 1986, 86/04/0072). Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall des E vom 25. Oktober 1994, 94/07/0003, bei einer damals seit ungefähr sieben Jahren beim Vertreter beschäftigten Kanzleiangestellten, die sich bisher als absolut verlässlich erwiesen hat, ausgesprochen, dass die Beschränkung auf Stichproben "in letzter Zeit" als ausreichend angesehen werden kann. Dieser Fall ist aber nicht mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar, in dem die Angestellte erst seit 23. Mai 2005 in der Kanzlei des Vertreters tätig ist. Die Sicherheit einer ordnungsgemäßen Arbeitserfüllung und damit verbunden ein Ausschluss eines Versagens ist nach diesem Zeitraum nicht gewährleistet, zumal die Angestellte in ihrer Berufslaufbahn bis zum Eintritt in die Kanzlei des Vertreters mit der Berechnung und Eintragung von Rechtsmittelfristen nur marginal befasst war und daher keine Erfahrung mit dieser Tätigkeit mitbrachte. Der Vertreter hätte sich daher nicht darauf verlassen dürfen, dass seine Sekretärin die Beschwerdefrist richtig berechnet und dementsprechend in den Fristenkalender einträgt, weshalb sich eine bloß stichprobenartige Überprüfung im vorliegenden Fall als nicht ausreichend erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050081.X01Im RIS seit
27.09.2006