Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
§ 6 Abs. 6 und § 6 Abs. 8 Wr BauO haben - wenn auch mit unterschiedlicher Intensität - den Immissionsschutz im Auge (wortgleich: "durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder ... Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen"). Entscheidend ist die Anforderung im E VfGH 7. Juni 1999, B 891/97, VfSlg 15475/1999, jenen Bestimmungen, die den Schutz vor Emissionen zum Gegenstand haben, auch den Fall des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage zu unterstellen, dessen rechtliche Interessen durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb tangiert werden. Der (hier bindenden) Rechtsauffassung des VfGH lässt sich eine Bedachtnahme auf die Widmung der Baugrundstücke nicht entnehmen (nähere Begründung im vorliegenden E VwGH). (Hier: Der Sachverhalt hätte einer Ergänzung bedurft, um abschließend beurteilen zu können, ob Immissionen im Sinne des § 79 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen und, damit verbunden, ob die Beschwerdeführerinnen mit zusätzlichen Auflagen durch die Gewerbebehörde zu rechnen haben.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050003.X07Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012