RS Vwgh 2006/7/31 2005/05/0370

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Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GdO NÖ 1973 §60 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Erlassung von Bescheiden durch Kollegialorgane, deren Bescheide regelmäßig nicht durch das Kollegialorgan selbst ausgefertigt werden, berechtigt die bloße Beisetzung der Funktionsbezeichnung des Ausfertigenden noch nicht zur Annahme, dass dieser den Bescheid als monokratisches Organ im eigenen Namen erlassen hat, auch wenn er in dieser Funktion im Übrigen (sachlich oder funktionell in anderen Angelegenheiten) behördliche Aufgaben wahrzunehmen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bei Bescheiden von Gemeindeorganen dann eine Zurechnung zu dem den Bescheid fertigenden Bürgermeister vorgenommen, wenn im Bescheid jeglicher Hinweis fehlte, dass er auf einem Beschluss des Kollegialorganes beruhte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/06/0111, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2003/17/0294). Angesichts dessen, dass der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde in der Einleitung des Spruches des Bescheides als Baubehörde II. Instanz genannt und auf die Sitzung des Gemeindevorstandes Bezug genommen wurde, und im Hinblick auf die in der Begründung gewählte Formulierung: "Darüber hat der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde erwogen:" ist im vorliegenden Beschwerdefall aber ausreichend klargestellt, dass es sich beim Bescheid um eine Entscheidung des Gemeindevorstandes handelt.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050370.X01

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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