RS Vwgh 2006/7/31 2006/05/0057

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Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Da auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile normative Wirkung entfalten und daher in Rechtskraft erwachsen können, sind sie, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der §§ 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit einer Rechtswidrigkeit belastet (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], zu § 59 AVG, S. 984 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (Hier: Die Anordnung der Regulierungsbehörden, die Beschwerdeführerin sei als Netzbetreiberin verpflichtet, dem Lieferanten eine Rechnung zu senden, damit der Lieferant aus diesen Rechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen kann, wird diesem Bestimmtheitsgebot gerecht, weil daraus erschlossen werden kann, dass eine Rechnung mit den im § 11 UStG geforderten Angaben vorliegen muss.)

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050057.X06

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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