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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 134a Wr BauO ist die Parteistellung untrennbar mit dem Eigentum (Miteigentum) an einer benachbarten Liegenschaft verbunden (Hinweis E 15. Mai 1968, 688/67; Moritz, BauO für Wien3, 367f). Aus einer wesensmäßig mit der Beziehung zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung aber folgt, dass im Fall eines in dieser sachlichen Verbindung sich ergebenden Personenwechsels der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers eintritt (Hinweis u.a. auf das zitierte E 15. Mai 1968). (Hier: In welcher Form die Beschwerdeführerinnen Eigentum erworben haben, ist für die Beurteilung der Parteistellung und damit verbunden der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde unerheblich.)
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050003.X01Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012