RS Vwgh 2006/7/31 2004/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a idF 1996/042;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 134a Wr BauO ist die Parteistellung untrennbar mit dem Eigentum (Miteigentum) an einer benachbarten Liegenschaft verbunden (Hinweis E 15. Mai 1968, 688/67; Moritz, BauO für Wien3, 367f). Aus einer wesensmäßig mit der Beziehung zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung aber folgt, dass im Fall eines in dieser sachlichen Verbindung sich ergebenden Personenwechsels der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers eintritt (Hinweis u.a. auf das zitierte E 15. Mai 1968). (Hier: In welcher Form die Beschwerdeführerinnen Eigentum erworben haben, ist für die Beurteilung der Parteistellung und damit verbunden der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde unerheblich.)

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050003.X01

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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