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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er in Rumänien in eine katastrophale Lebenssituation geraten würde, ihm dort jegliche Bezugspunkte fehlten, dort für ihn soziales, materielles, psychisches und auch gesundheitliches Elend unausweichlich wäre und seine Familie in Österreich aufhältig sei. Sollte dennoch das Aufenthaltsverbot bestätigt werden, so müsse ihm zumindest die Möglichkeit gegeben werden, in der Zwischenzeit Vorkehrungen zu treffen, dass für ihn eine Existenz und ein Überleben in Rumänien möglich sei. Der Beschwerdeführer hat durch seine wiederholten Verstöße gegen Normen, deren Einhaltung die Sicherheit im Straßenverkehr und den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gewährleisten soll, ein Fehlverhalten gesetzt, das angesichts der großen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker das gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr massiv beeinträchtigt. Auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 1996 konnte ihn nicht dazu bewegen, sich insoweit an die österreichischen Gesetze zu halten. Das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine große Gefahr für die Allgemeinheit dar, wobei sich diese Gefahr im gegenständlichen Fall, wie der vom Beschwerdeführer verschuldete Verkehrsunfall zeigt, bereits realisiert hat. Auch wenn ihm in Anbetracht seiner persönlichen Bindungen in Österreich und der von ihm geltend gemachten Umstände ein gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland zuzubilligen ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit anderer, sodass der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes für ihn verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig ist.
Schlagworte
InteressenabwägungUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180149.A01Im RIS seit
02.10.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009