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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 - Die belangte Behörde führte im Zuge der Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u.a. aus, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, weil ein konkreter Missstand vorliege. Dieser Missstand liege darin, dass auf Grund eines Leitungsgebrechens durch das Auslaufen großer Mengen an Heizöl extra leicht (ca. 5.000 l) eine Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten sei, die sich auch über einen weiteren Bereich erstrecken könne. Das zwingende öffentliche Interesse bestehe darin, das Grundwasser als Trinkwasser zu erhalten. Mit der zu befürchtenden Verunreinigung des Grundwassers bei unterbleibender Vollziehung des angefochtenen Bescheides zeigt die belangte Behörde zwingende öffentliche Interessen auf, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070017.A01Im RIS seit
24.10.2006