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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §29;Rechtssatz
Stattgebung - Aufhebung einer Baubewilligung - Der Aufschiebungsantrag beruft sich insbesondere auf die dem Betrieb des Beschwerdeführers ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung drohenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, die unverhältnismäßig seien. Der vorliegende, die im gemeindebehördlichen Verfahren erteilte Baubewilligung aufhebende Vorstellungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeit, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw.; Hinweis B 28. Oktober 1980, 1154/80, B 11. November 1986, AW 86/05/0056, B 3. Juni 1996, AW 96/06/0027), wobei angemerkt wird, dass im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Vorstellung der Erst- und Zweitmitbeteiligten aufschiebende Wirkung eingeräumt worden wäre. Zwingende öffentliche Interessen, die der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstehen, wurden von der belangten Behörde nicht vorgetragen. Einer Interessenabwägung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gravierenden Nachteile mit den Interessen der Erst- und Zweitmitbeteiligten als Nachbarn, die im Übrigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme erstattet haben, ergibt, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer im Hinblick auf den drohenden Beseitigungsauftrag für den gegenständlichen in Betrieb befindlichen Schweinestall mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060038.A01Im RIS seit
24.10.2006