RS Vwgh 2006/8/9 AW 2006/06/0038

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §29;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Aufhebung einer Baubewilligung - Der Aufschiebungsantrag beruft sich insbesondere auf die dem Betrieb des Beschwerdeführers ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung drohenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, die unverhältnismäßig seien. Der vorliegende, die im gemeindebehördlichen Verfahren erteilte Baubewilligung aufhebende Vorstellungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeit, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw.; Hinweis B 28. Oktober 1980, 1154/80, B 11. November 1986, AW 86/05/0056, B 3. Juni 1996, AW 96/06/0027), wobei angemerkt wird, dass im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Vorstellung der Erst- und Zweitmitbeteiligten aufschiebende Wirkung eingeräumt worden wäre. Zwingende öffentliche Interessen, die der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstehen, wurden von der belangten Behörde nicht vorgetragen. Einer Interessenabwägung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gravierenden Nachteile mit den Interessen der Erst- und Zweitmitbeteiligten als Nachbarn, die im Übrigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme erstattet haben, ergibt, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer im Hinblick auf den drohenden Beseitigungsauftrag für den gegenständlichen in Betrieb befindlichen Schweinestall mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060038.A01

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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