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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
WRG 1959; Erklärung zum bevorzugten Wasserbau gemäß §100 Abs2; keineBeschwerdelegitimation der Personen, die durch den Wasserbau berührtwurdenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Beschwerde bekämpft den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1983, mit dem ein Projekt der österreichischen Donaukraftwerke AG gemäß §100 Abs2 WRG 1959 zum bevorzugten Wasserbau erklärt wurde.
2. Wie der VfGH bereits ausgesprochen hat (vgl. VfSlg. 6478/1971), wird durch die Erklärung eines Bauvorhabens zum bevorzugten Wasserbau noch nicht in Rechte jener Personen, die durch den Wasserbau berührt werden, eingegriffen, da mit dieser Erklärung - zu einem Zeitpunkt, in dem noch keinesfalls feststeht, ob es überhaupt zu einem weiteren wasserrechtlichen Verfahren kommt - keine unmittelbaren Rechtswirkungen verbunden sind; ihr Rechtsgehalt erschöpft sich darin, daß damit eine Rechtsgrundlage für ein allfälliges künftiges, der Realisierung des Bauvorhabens dienendes, von den sonstigen wasserrechtlichen Verfahren abweichendes Verfahren geschaffen wird. Dafür kann eine solche Partei zur Wahrung ihrer Rechte den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid mit dem Vorbringen bekämpfen, daß die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau zu Unrecht erfolgt sei (vgl. VfSlg. 6665/1972). Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken (vgl. VfSlg. 6477/1971).
Das Beschwerdevorbringen enthält keine zusätzlichen Argumente, welche den VfGH veranlassen könnten, von seiner Rechtsprechung abzugehen.
3. Der Bf. fehlt daher die Beschwerdelegitimation, weswegen auf ihr inhaltliches Vorbringen gegen den Bescheid nicht einzugehen ist; ebensowenig ist über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzusprechen.
Die Beschwerde war gemäß §19 Abs3 Z3 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH war abzuweisen, da die Abtretung nur im Falle einer Abweisung der Beschwerde in Betracht kommt.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Wasserrecht, Parteistellung Wasserrecht,WasserbaubevorzugterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B116.1984Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010