TE Vfgh Beschluss 1984/3/12 B116/84

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Veröffentlicht am 12.03.1984
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite idF BGBl 353/1981
WRG 1959 §100 Abs2
WRG 1959 §102

Leitsatz

WRG 1959; Erklärung zum bevorzugten Wasserbau gemäß §100 Abs2; keineBeschwerdelegitimation der Personen, die durch den Wasserbau berührtwurden

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Beschwerde bekämpft den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1983, mit dem ein Projekt der österreichischen Donaukraftwerke AG gemäß §100 Abs2 WRG 1959 zum bevorzugten Wasserbau erklärt wurde.

2. Wie der VfGH bereits ausgesprochen hat (vgl. VfSlg. 6478/1971), wird durch die Erklärung eines Bauvorhabens zum bevorzugten Wasserbau noch nicht in Rechte jener Personen, die durch den Wasserbau berührt werden, eingegriffen, da mit dieser Erklärung - zu einem Zeitpunkt, in dem noch keinesfalls feststeht, ob es überhaupt zu einem weiteren wasserrechtlichen Verfahren kommt - keine unmittelbaren Rechtswirkungen verbunden sind; ihr Rechtsgehalt erschöpft sich darin, daß damit eine Rechtsgrundlage für ein allfälliges künftiges, der Realisierung des Bauvorhabens dienendes, von den sonstigen wasserrechtlichen Verfahren abweichendes Verfahren geschaffen wird. Dafür kann eine solche Partei zur Wahrung ihrer Rechte den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid mit dem Vorbringen bekämpfen, daß die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau zu Unrecht erfolgt sei (vgl. VfSlg. 6665/1972). Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken (vgl. VfSlg. 6477/1971).

Das Beschwerdevorbringen enthält keine zusätzlichen Argumente, welche den VfGH veranlassen könnten, von seiner Rechtsprechung abzugehen.

3. Der Bf. fehlt daher die Beschwerdelegitimation, weswegen auf ihr inhaltliches Vorbringen gegen den Bescheid nicht einzugehen ist; ebensowenig ist über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzusprechen.

Die Beschwerde war gemäß §19 Abs3 Z3 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH war abzuweisen, da die Abtretung nur im Falle einer Abweisung der Beschwerde in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Wasserrecht, Parteistellung Wasserrecht,Wasserbaubevorzugter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B116.1984

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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