RS Vwgh 2006/8/9 2006/10/0033

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

SHG Stmk 1998;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der angefochtene Bescheid das Recht der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe, somit ein höchstpersönliches Recht betraf, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt (Hinweis auf den B vom 28. Februar 2005, Zl. 2002/10/0218, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100033.X01

Im RIS seit

10.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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