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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
SHG Stmk 1998;Rechtssatz
Ein Beschwerdeverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der angefochtene Bescheid das Recht der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe, somit ein höchstpersönliches Recht betraf, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt (Hinweis auf den B vom 28. Februar 2005, Zl. 2002/10/0218, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100033.X01Im RIS seit
10.10.2006Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011