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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2002/I/059;Rechtssatz
Die Errichtung eines Weges, der nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist, stellt eine Rodung im Sinn des § 17 ForstG dar (Hinweis E vom 25. Oktober 1978, Zl. 75/78, und vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0374). (Hier: In welchem Umsetzungsstadium sich die vom Beschuldigten vorgenommenen Arbeiten befanden und ob der Beschuldigte tatsächlich Gelegenheit hatte, die neuen Anlagen zu nutzen, ist unbeachtlich. Durch die Vornahme der gegenständlichen Bauarbeiten, die nicht Zwecken der Waldkultur dienten, wurde Waldboden entgegen dem ForstG der Waldkultur entzogen und zu anderen nicht forstlichen Zwecken verwendet. Damit wurde der Tatbestand des § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 in Verbindung mit § 17 ForstG verwirklicht.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100224.X02Im RIS seit
21.11.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011