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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67b Z3;Rechtssatz
Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. Die Säumnisbeschwerde ist diesfalls unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid jener Partei des Verwaltungsverfahrens nicht wirksam zugestellt wurde, die die Säumnisbeschwerde erhob (Hinweis B vom 29. Dezember 2004, Zl. 2003/11/0239 und vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/05/0184).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100149.X01Im RIS seit
10.10.2006Zuletzt aktualisiert am
13.04.2010