RS Vwgh 2006/8/9 2006/10/0149

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67b Z3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. Die Säumnisbeschwerde ist diesfalls unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid jener Partei des Verwaltungsverfahrens nicht wirksam zugestellt wurde, die die Säumnisbeschwerde erhob (Hinweis B vom 29. Dezember 2004, Zl. 2003/11/0239 und vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/05/0184).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100149.X01

Im RIS seit

10.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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