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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/02/0123Rechtssatz
Zwar schließt das Gesetz einen Beweis "vom Hören-Sagen" nicht aus, jedoch darf sich die Behörde dort, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie der Tod oder Unerreichbarkeit nicht entgegenstehen, mit dem Beweis "vom Hören-Sagen" nicht begnügen, sondern muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat selbst vernehmen (Hinweis E 16. Jänner 1984, 83/10/0238, VwSlg 11285 A/1984).
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisVerfahrensbestimmungen AllgemeinBeweismittel ZeugenBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020122.X04Im RIS seit
18.08.2006Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011