RS Vwgh 2006/8/10 2006/02/0122

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Veröffentlicht am 10.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/02/0123

Rechtssatz

Zwar schließt das Gesetz einen Beweis "vom Hören-Sagen" nicht aus, jedoch darf sich die Behörde dort, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie der Tod oder Unerreichbarkeit nicht entgegenstehen, mit dem Beweis "vom Hören-Sagen" nicht begnügen, sondern muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat selbst vernehmen (Hinweis E 16. Jänner 1984, 83/10/0238, VwSlg 11285 A/1984).

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisVerfahrensbestimmungen AllgemeinBeweismittel ZeugenBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020122.X04

Im RIS seit

18.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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