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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/02/0123Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0079 E 28. September 2000 RS 5(Hier: Der Bf hat gegen den Vorsitzenden der entscheidenden Kammer im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren Strafanzeige wegen §§ 297 Abs 1 und 302 Abs. 1 StGB erstattet.)Stammrechtssatz
Die Einbringung einer Beschwerde gegen ein Organ für sich allein, das heißt ohne Hinzutreten weiterer Umstände, bietet keinen Anlass, die Befangenheit dieses Organs anzunehmen. Würde allein die Einbringung einer derartigen Beschwerde Befangenheit auslösen, hätte es jede Partei in der Hand, sich durch Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020122.X01Im RIS seit
18.08.2006Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011