RS Vwgh 2006/8/10 AW 2006/18/0154

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Veröffentlicht am 10.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §66;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §130 Fall1;
StGB §130 Fall2;
StGB §142 Abs1;
StGB §15;
StGB §278 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen und bandenmäßigen (bewaffneten) Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2 sowie § 130 1. und 2. Fall, § 15 StGB und des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB und wegen der Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1 und 2, § 15 StGB rechtskräftig verurteilt. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Straftaten bereits mehr als sieben Jahre zurücklägen und er sich seither wohlverhalten habe. Auch wenn er derzeit in Kroatien lebe, habe er als kroatischer Staatsangehöriger die Möglichkeit, sichtvermerksfrei für einige Wochen nach Österreich zu kommen, um hier auch mit seinen Eltern zu leben. Die belangte Behörde verwies auf eine Stellungnahme der Erstbehörde. Danach sei der Beschwerdeführer am 21.2.2001 aus der Strafhaft bedingt entlassen worden und lebe seither in Kroatien. In Anbetracht des relativ kurzen Zeitraumes seit der Haftentlassung und der Gefahr der Wiederaufnahme seiner kriminellen Aktivitäten sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet eine drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen. Ein allfälliger Besuchskontakt zwischen ihm und seinen Eltern kann auch im Ausland erfolgen. In Anbetracht des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist das öffentliche Interesse an einem Vollzug des bekämpften Bescheides ohne Aufschub höher zu veranschlagen als das von ihm geltend gemachte gegenläufige Interesse.

Schlagworte

InteressenabwägungBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180154.A01

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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