RS Vwgh 2006/8/11 2005/02/0307

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsstättenV 1998 §25 Abs1;
ASchG 1994 §20 Abs1;
ASchG 1994 §22 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bereits das Wort "verwendet" des § 25 Abs. 1 ArbeitsstättenV 1998 bietet keinen Anhaltspunkt für die Auslegung, die Bestimmung des § 25 Abs. 1 ArbeitsstättenV 1998 ziele ausschließlich auf die bauliche Ausgestaltung ab, sondern weist - im Gegenteil - darauf hin, dass diese Bestimmung sowohl die bauliche Herstellung ALS AUCH den Zustand während der Verwendung dieses Arbeitsraumes regelt. Auch deuten die Wortfolgen "belichtet sein" und "aufweisen" des § 22 Abs. 6 ASchG 1994 auf das letztgenannte Verständnis hin. Endgültige Klarheit im Sinne des letztgenannten Verständnisses der gegenständlichen Bestimmung bringt aber die Wortfolge des § 20 Abs. 1 ASchG 1994 "Arbeitsstätten ... EINZURICHTEN und zu BETREIBEN". Die oben verworfene Auffassung würde den Sinn der Norm "ad absurdum" führen, denn baulich zwar vorhandene Lichteintrittsflächen, die aber zB durch Lagerungen verstellt sind, wären völlig zwecklos für den Schutz von Arbeitnehmern.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020307.X02

Im RIS seit

25.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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