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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbeitsstättenV 1998 §25 Abs1;Rechtssatz
Bereits das Wort "verwendet" des § 25 Abs. 1 ArbeitsstättenV 1998 bietet keinen Anhaltspunkt für die Auslegung, die Bestimmung des § 25 Abs. 1 ArbeitsstättenV 1998 ziele ausschließlich auf die bauliche Ausgestaltung ab, sondern weist - im Gegenteil - darauf hin, dass diese Bestimmung sowohl die bauliche Herstellung ALS AUCH den Zustand während der Verwendung dieses Arbeitsraumes regelt. Auch deuten die Wortfolgen "belichtet sein" und "aufweisen" des § 22 Abs. 6 ASchG 1994 auf das letztgenannte Verständnis hin. Endgültige Klarheit im Sinne des letztgenannten Verständnisses der gegenständlichen Bestimmung bringt aber die Wortfolge des § 20 Abs. 1 ASchG 1994 "Arbeitsstätten ... EINZURICHTEN und zu BETREIBEN". Die oben verworfene Auffassung würde den Sinn der Norm "ad absurdum" führen, denn baulich zwar vorhandene Lichteintrittsflächen, die aber zB durch Lagerungen verstellt sind, wären völlig zwecklos für den Schutz von Arbeitnehmern.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020307.X02Im RIS seit
25.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008