Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung ist eine so genannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art. 133 Z. 4 B-VG, weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (vgl. § 28 Abs. 1 lit. b Z. 1 iVm. Abs. 1 lit. a Z. 2 Tir GVG 1996), die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (vgl. Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 28 Abs. 7 erster Satz GVG 1996; Absatzbezeichnung idF der Novelle LGBl. Nr. 75/1999) und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen (vgl. § 28 Abs. 7 zweiter Satz Tir GVG 1996). Die Beschwerde an den VwGH ist ausdrücklich nur gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen (vgl. § 28 Abs. 7 letzter Satz Tir GVG 1996), nicht jedoch hinsichtlich der Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken für zulässig erklärt. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem VwGH ist daher, soweit sie Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken betreffen, unzulässig (Hinweis B 25. November 2005, Zl. 2005/02/0259; B 28. Februar 2003, 2003/02/0038). Angelegenheiten iSd Art. 133 B-VG sind der Zuständigkeit des VwGH schlechthin, also auch in Bezug auf die Säumnisbeschwerden entzogen.