RS Vwgh 2006/8/11 2006/02/0159

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0162 E 18. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Besteht im Zeitpunkt der Aufforderung der begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der Betreffende - unbeschadet der Behauptung, dass ein Dritter das Fahrzeug gelenkt hat - verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu unterziehen (Hinweis E 21. Dezember 2001, 99/02/0073).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020159.X01

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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