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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/02/0162 E 18. März 2005 RS 1Stammrechtssatz
Besteht im Zeitpunkt der Aufforderung der begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der Betreffende - unbeschadet der Behauptung, dass ein Dritter das Fahrzeug gelenkt hat - verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu unterziehen (Hinweis E 21. Dezember 2001, 99/02/0073).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020159.X01Im RIS seit
19.09.2006