Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da die "Zweifel" der Bf betreffend die durchgeführte Anhörung gemäß § 94f Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO 1960 keine konkreten Anhaltspunkte enthalten und sich dieses Vorbringen auf bloße Vermutungen beschränkt, sieht sich der VwGH nicht veranlasst, darauf näher einzugehen (Hinweis E 30. 10. 1991, 91/03/0263).
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020220.X01Im RIS seit
19.09.2006