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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/02/0099 E 20. April 2004 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Dass der Besch verdächtig gewesen ist, das Fahrzeug (in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) gelenkt zu haben, ergibt sich schon daraus, dass er (schlafend) auf dem Lenkersitz angetroffen wurde (Hinweis E 29.4.2000, 2002/02/0042). Damit war er iSd § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020182.X01Im RIS seit
19.09.2006