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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert, ist darin zu erblicken, dass der Bf in Kenntnis des Umstandes, dass die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt im Krankenhaus durchgeführt werden sollte, dieses unbestrittenermaßen ohne Rückfrage verlassen hat.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020290.X01Im RIS seit
02.10.2006