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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbeitsstättenV 1998 §22 Abs6;Rechtssatz
Zur Umschreibung einer Übertretung nach § 25 Abs. 1 (erster Fall) ArbeitsstättenV 1998 (iVm § 22 Abs. 6 ArbeitsstättenV 1998 und § 130 Abs. 1 Z. 15 ASchG 1994) ist es nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses die Berechnung darzulegen, auf Grund welcher die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass die Summe aller ins Freie führenden Lichteintrittsflächen nicht mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes beträgt (Hinweis E 8. September 1994, 92/18/0182).
Schlagworte
Mängel im Spruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020307.X04Im RIS seit
25.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008