RS Vwgh 2006/8/11 2005/02/0307

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsstättenV 1998 §22 Abs6;
ArbeitsstättenV 1998 §25 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z15;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zur Umschreibung einer Übertretung nach § 25 Abs. 1 (erster Fall) ArbeitsstättenV 1998 (iVm § 22 Abs. 6 ArbeitsstättenV 1998 und § 130 Abs. 1 Z. 15 ASchG 1994) ist es nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses die Berechnung darzulegen, auf Grund welcher die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass die Summe aller ins Freie führenden Lichteintrittsflächen nicht mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes beträgt (Hinweis E 8. September 1994, 92/18/0182).

Schlagworte

Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020307.X04

Im RIS seit

25.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten